Bestimmungen und Erläuterungen zur Verfassung
Zum besseren Verständnis und aus organisatorischen Gründen erlässt der Rat der 7 folgende, nicht in der Verfassung aufscheinende Bestimmungen welche, solange sie nicht abgeändert werden, für alle Bürger des Staates der Vinobarden verbindlich sind.
- Ausgehend vom §2 der Verfassung ist das Territorium des Staates der Vinobarden weltweit durch Klimazonen abgegrenzt. Die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung gehört zum Stamm der Vinobarden. Staatsbürger mit allen Rechten und Pflichten wird man erst durch die Aufnahme in den Staat der Vinobarden.
- Die territorialen Hoheitsgebiete in den Klimazonen, in welchen der Wein wächst, sind die Markgrafschaften. Außerhalb derselben können Botschaften eröffnet werden.
- Der Staat der Vinobarden ist eine weltweite Vereinigung freier Menschen, welche freundschaftliche Beziehungen untereinander pflegen und welche sich mit dem Gedankengut der Vinobarden identifizieren wollen. Sinn und Zweck des Staates der Vinobarden ist die Pflege der Geselligkeit, die Hebung der Weinkultur durch das Lob- und Tadelwesen in Verbindung mit den kulturellen und gastronomischen Eigenheiten des jeweiligen Landes, in dem sie leben. In diesem Sinne werden von den verschiedenen Markgrafschaften weltweit Veranstaltungen organisiert. Diese Veranstaltungen werden bekannt gegeben und sind allen Vinobarden zugänglich.
- Toleranz, Weltoffenheit und uneigennützige Kameradschaft sind besondere Wesensmerkmale der Vinobarden. Im Staat der Vinobarden gibt es keinen „Numerus Clausus“.
- Die Staatsbürgerschaft mit allen Rechten und Pflichten erlangen die Vinobarden auf Vorschlag eines Paten, welcher zeitlebens Garant und Leumund für sein Patenkind ist. Der Pate stellt dem betreffenden Markgrafen den Antrag um Aufnahme in den Staat der Vinobarden und ist für die Übergabe des Aufnahmeformulars und der einmaligen Aufnahmegebühr an den Markgrafen zuständig. Dieser leitet die Unterlagen an das Passamt weiter. Das Patenkind wird mit der Passübergabe durch den Markgrafen zum Vinobarden. Er/sie kann den Titel „Degustator“ mit eigener Prozedur erwerben und dann tragen. Bei grob Ruf schädigendem und unkameradschaftlichem Verhalten eines Vinobarden ist es Aufgabe und Pflicht des Paten, bzw. des Markgrafen, diesen zu verwarnen und ihm in letzter Konsequenz den Vinobarden-Pass zu entziehen. Weil die Aufnahme eines Vinobarden in die ausschließliche Zuständigkeit des Paten fällt und er allein die Eignung des neuen Bürgers im Sinne von Punkt 3 dieser Bestimmungen beurteilt, sollten Neuaufnahmen wohl überlegt werden.
- Das Passamt gehört in den Zuständigkeitsbereich des Rates der 7.
- Bei Streitfällen fungiert der Rat der 7 als Schiedsgericht.
- Jeder Vinobarde kann nur einer Markgrafschaft angehören. Er kann sich seiner bevorzugten Markgrafschaft anschließen, bzw. nach Verständigung des Markgrafen zu einer anderen wechseln.
- Grundsätzlich kann ein Vinobarde an allen offiziellen Veranstaltungen der Vinobarden weltweit teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist allerdings (aus organisatorischen Gründen) die rechtzeitige Anmeldung.
- Nur Veranstaltungen des Rates der 7 und der Markgrafschaften sind offizielle Veranstaltungen und für alle zugänglich. Deshalb sollten diese über geeignete Kommunikationsmittel möglichst allen Bürgern weltweit bekannt gegeben werden. Bei Teilnehmerbeschränkung gilt immer die Reihenfolge der Anmeldungen. Ohne Anmeldung gibt es keine Teilnahmeberechtigung! Bei offiziellen Veranstaltungen kann in der kurrenten Währung des Staates der Vinobarden bezahlt werden. (Vindukat, Trollinger, Batzen, Heller)
- Für die Vinobarden besteht keine Verpflichtung an diesen offiziellen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Private Einladungen (z.B. Einstandsfeiern, Geburtstage, Vernissagen, Weinverkostungen usw.) sind begrüßenswert, aber rein persönliche Initiativen.
- Zur Gründung einer Markgrafschaft müssen sich mindestens fünf Vinobarden zusammenschließen und einen Markgrafen vorschlagen.
- Der vorgeschlagene Markgraf stellt an den Rat der 7 einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:
- Name der Markgrafschaft;
- Genaue Beschreibung des Territoriums in Berücksichtigung geografischer, kultureller oder önologischer Eigenarten desselben;
- Das Gebiet muss auf einer Karte eingezeichnet werden;
- Anzahl der Bürger;
- Die Beweggründe für die Gründung der neuen Markgrafschaft.
- Der Antrag wird vom Rat der 7 angenommen oder abgelehnt, bzw. es werden andere Vorschläge unterbreitet (siehe §7 der Verfassung). Der designierte Markgraf muss einen Stellvertreter ernennen, welcher im Verhinderungsfalle der Ansprechpartner ist. Der Rat der 7 ernennt den Markgrafen und stellt der neuen Markgrafschaft eine Gründungsurkunde aus.
- Der Markgraf ist für alle „vinobardischen“ Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Rat der 7 vorbehalten sind.
- Botschafter werden ausschließlich vom Rat der 7 ernannt, bzw. wieder abberufen. Botschaften haben den Status eines Konsulats und fallen in den Kompetenzbereich des Außenministers.
- Für den Markgrafen und seinen Stellvertreter gilt eine Mandatsbegrenzung von 5 Jahren. Nach Ablauf der Amtsperiode entscheiden beide, ob sie gemeinsam das Amt für weitere 5 Jahre übernehmen wollen und teilen diesen Entschluss dem Rat der 7 mit. Für eine Mandatsverlängerung braucht es das Einverständnis des amtierenden Markgrafen und seines Stellvertreters. Ist einer der beiden nicht bereit, sein Amt für weitere 5 Jahre auszuüben oder er scheidet aus anderen Gründen aus, so muss der Verbleibende in seiner Markgrafschaft eine Vollversammlung einberufen, welche dem Rat der 7 einen neuen Markgrafen vorschlägt.
- Auch für den Rat der 7 gilt eine Mandatsbegrenzung von fünf Jahren. Nach Ablauf der Legislaturperiode sind die Räte verpflichtet, diesem Gremium ihren weiteren Verleib im Rat der 7 mitzuteilen oder andernfalls von ihrem Vorschlagsrecht für einen geeigneten Ersatz Gebrauch zu machen. Dieser Vorschlag muss von den verbleibenden Räten einstimmig angenommen werden. Herrscht nicht Einstimmigkeit, werden vom Rat der 7 neue Kandidatenvorschläge eingeholt. Auch die Markgrafschaften können durch den Markgrafen bei Ersatzwahlen Wahl- und Kandidatenvorschläge einbringen. Die Mitglieder im Rat der 7 sollten (nicht müssen) aus organisatorischen Gründen aus den Ur-Markgrafschaften Südtirols ausgewählt werden. Der Rat der 7 bestätigt, bzw. ernennt den Fürsten der Vinobarden (siehe §8 der Verfassung).
- Das derzeitige Mandat des Rates der 7 und der Markgrafen beginnt mit dem Stichtag 11. November (Staatsgründungstag) und endet nach 5 Jahren.
- Es wird den Markgrafen angeraten, einen Markgrafschaftsrat (Kassier, Schriftführer, usw.) zu ernennen, ist aber nicht bindend vorgeschrieben.
- Der Rat der 7 schickt seine Mitteilungen an die Markgrafen, welche verpflichtet sind, ihrerseits die Bürger über die verschiedenen Initiativen zu informieren.
- Jede Markgrafschaft sollte jährlich mindestens eine öffentliche Veranstaltung unter dem Motto „Kultur, Geselligkeit und Wein“ organisieren. Diese Initiativen sollen mit Angabe der Beteiligungsbedingungen allen Vinobarden bekannt geben werden. Es können aber auch so genannte interne „ad Hoc“ Veranstaltungen ausschließlich für die Bürger der Markgrafschaften organisiert werden.
- Die Markgrafschaften müssen die geplanten Initiativen, möglichst detailliert, innerhalb 11. November jeden Jahres dem Rat der 7 mitteilen. Gleichzeitig soll ein ausführlicher Bericht über die Aktivitäten des vorhergehenden Jahres mit fotografischer Dokumentation für die Veröffentlichung in der „Vinobarden Info“, dem Mitteilungsblatt des Staates der Vinobarden, an die Staatssekretärin übermittelt werden. Die „Vinobarden Info“ soll neben unserer Internet-Präsentation nicht nur der Information, sondern auch der Imagepflege dienen und dementsprechend gestaltet werden. Die Zeitung erscheint jährlich im Jänner und wird an alle Bürger verteilt. Für die Redaktion ist der Rat der 7 zuständig.
- Der Name „DIE VINOBARDEN“ und das entsprechende Logo sind geschützt und dürfen nur mit Genehmigung des Rates der 7 verwendet werden. Es darf das einheitliche Erscheinungsbild nicht verändert werden. Dasselbe gilt für die VIB-Fahne und die VIB-Hymne sowie für den Titel eines VIB Degustators.
- Der offizielle Internetauftritt als internationale Kommunikationsplattform fällt in die ausschließliche Souveränität des Staates der Vinobarden. Neben der Gesamtinformation über den Staat werden alle bestehenden Markgrafschaften und Botschaften namentlich angeführt. In einem eigens vorgesehenen Bereich hat jede Markgrafschaft und Botschaft die Möglichkeit sich zu präsentieren und diesen passwortgeschützten Bereich zu verwalten. Um einen einheitlichen Informationsfluss zu gewährleisten, sind Internetauftritte außerhalb dieser gemeinsamen Plattform nicht sinnvoll und nicht zulässig.
- Für alle in der Markgrafschaft veräußerten Gegenstände, welche das Logo des Staates der Vinobarden tragen, ist dem Staat ein zu vereinbarender Obolus abzuführen.
- Um Bürger des Staates der Vinobarden zu werden, ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach dem jeweiligen Kurs der Edelmetalle. Im Preis ist der VIB-Pass, eine Schatulle mit einem Dukaten, einem Trollinger, einem Heller und einem Batzen, ein VIB-Anstecker mit Brillant und das Büchlein „Heiteres und Ernstes über den Wein“ enthalten.
- Alle Artikel aus der Vinobarden-Boutique mit den aktuellen Preisen und Bedingungen sind im Internet unter www.vinobarden.info in der Rubrik „Boutique“ ersichtlich. Information zur Bestellung kann über das Staatssekretariat eingeholt werden.
- Die offizielle Sprache im Staat der Vinobarden ist die deutsche Sprache. Es ist Aufgabe der Markgrafen in anderssprachigen Gebieten die Bürger in ihrer jeweiligen Sprache zu informieren.
- Wir Vinobarden sehen unsere Freundschaft als Ziel und nicht als Mittel zum Zweck. Kultur, Geselligkeit und Humor stehen im Mittelpunkt jeder Initiative, welche auch in diesem Geiste verstanden werden soll.
FÜRST DER VINOBARDEN
Bozen, am 8. Juli 2013
Aktualisiert